AGB

Liefer-, Zahlungs- und Softwarenutzungsbedingungen

FESTO Gesellschaft m.b.H. (FN 38435 y), Linzer Straße 227, 1140 Wien

AGB Festo Gesellschaft m.b.H.


1. Allgemeines
Sämtliche Lieferungen und Leistungen von Festo – dazu gehört auch die Überlassung von Software – erfolgen ausschließlich zu den folgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen. Davon abweichenden Bedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Solche Bedingungen verpflichten Festo nur, wenn Festo sie schriftlich anerkannt hat.

2. Angebot und Lieferung
Vertragsgrundlage und maßgebend für den Umfang der Lieferung sind unsere schriftlichen Auftragsbestäti-gungen. Erteilte Bestellungen seitens des Kunden sind für diesen bindend und gelten mit der Vorlage der Auftragsbestätigung von Festo als angenommen. Bei Katalogkomponenten gilt diese als rechtzeitig erteilt, wenn sie gleichzeitig mit der Rechnungsstellung und Lieferung erfolgt. Bei Angeboten mit zeitlicher Befris-tung und einer bestimmten Annahmefrist ist das Angebot maßgebend, wenn keine rechtzeitige Auftragsbe-stätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen führen nur zu einer Vertragsänderung, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Konstruktionsänderungen sowie sonstige Änderungen technischer Daten und Leistungsmerkmale, soweit sie dem technischen Fortschritt dienen und zu einem zumindest gleichwertigen Ergebnis führen, behalten wir uns vor. Die der Angebotsanforderung oder der Bestellung beigefügten Unter-lagen wie Zeichnungen, Spezifikationen, Stoffe, Muster, Werkzeuge, Modelle und dergleichen. sind verbind-liche Grundlage für die Erstellung und Ausarbeitung des Festo Angebotes. Nachträgliche Änderungen hat der Kunde schriftlich bekanntzugeben. Soweit Festo seinen Angeboten gleichartige Unterlagen der in vorstehend genannter Art und Weise beifügt, sind und bleiben diese Eigentum von Festo.

2a. Vertragsschluss in den Festo Onlineshops
Die in unseren Onlineshops angebotenen Waren und Leistungen stellen noch kein Angebot zum Abschluss eines Vertrags dar, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung. Mit der Bestellung un-terbreitet der Kunde uns ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages. Über unsere Onlineshops akzep-tieren wir lediglich Bestellungen für Lieferungen nach Deutschland. Bestellungen die in ein anderes Land geliefert werden sollen, sind an die jeweilige Landesvertriebsgesellschaft zu richten. Die Vertragssprache ist Deutsch. Der Kunde kann den Inhalt seiner Bestellung jederzeit über die Bestellhistorie in seinem Kunden-konto des Festo Onlineshops einsehen. Der vollständige Vertragstext wird von Festo gespeichert, ist dem Kunden aber nicht zugänglich. Der Kunde erhält nach Eingang seiner Bestellung eine Bestellbestätigung. Diese stellt noch keine Annahme seiner Bestellung dar, sondern dient lediglich der Information. Die Bestel-lung wird erst mit Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auftragsbestätigung oder mit Absendung der Waren verbindlich. Im Falle des Kaufs von Software über die App World kommt ein Vertrag durch Bereit-stellung der App zur Nutzung durch den Kunden zustande. Soweit eine Auftragsbestätigung erteilt wird und diese offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für Festo nicht verbindlich.

3. Preise und Zahlung
Die Preise gelten ab Festo Auslieferungswerk oder dem Festo Werkslager. Die Preise enthalten nicht die je-weils gesetzlich gültige Umsatzsteuer. Bestellungen unter € 25,- Warenwert werden zum Mindestauftrags-wert von € 25,- zuzüglich Umsatzsteuer verrechnet. Dies gilt nicht bei Bestellungen über die Festo Online shops. Die Kosten der Versendung und Verpackung trägt der Kunde. Soweit wir nach der Verpackungsord-nung verpflichtet sind, die zum Transport und/oder zum Verkauf verwendeten Verpackung zurückzunehmen, trägt der Kunde die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackung und die angemessenen Kos-ten ihrer Verwertung oder – soweit dies möglich und von uns für zweckmäßig erachtet wird – die angemes-senen Kosten, die zusätzlich für eine erneute Verwendung der Verpackung anfallen. Der Besteller verpflichtet sich und bestätigt mit Erteilung seines Auftrages uns gegenüber, nicht zurückgesandte Verpackungen der genannten Art, der nach der Verpackungsordnung vorgesehenen Verwertung zuzuführen, uns auf jederzeiti-ges Verlangen Auskunft über Art und Menge der so der Verwertung zugeführten Verpackungen zu erteilen sowie die Einhaltung dieser Verpflichtung – auf jederzeitiges Verlangen schriftlich – zu bestätigen. Wir sind jederzeit berechtigt, uns – nach Voranmeldung – von der Einhaltung dieser Verpflichtung vor Ort beim Bestel-ler zu überzeugen. Sofern sich die Grundlagen der Kalkulation ändern, behalten wir Preisanpassungen vor. Der Besteller hat alsdann die Möglichkeit innerhalb einer zehntägigen Frist vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu den geänderten Bedingungen abzuschließen. Der Rechnungsbetrag wird nach Rechnungsda-tum innerhalb von 10 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen bar fällig. Der Abzug von 2% Skonto wird nicht gewährt, wenn Festo gegenüber dem Kunden sonstige offene Forderungen hat. Montagekosten, Reparaturkosten und Kosten für Produktinformationen sind sofort zahlbar. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche ist nur mit schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Kunden zulässig.

4. Lieferzeit
Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung und nach Klärung aller technischen und kom-merziellen Details. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche für die termingerechte Auftragsdurchführung erfor-derlichen Beistellungen zu veranlassen. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn bis dahin der Liefergegen-stand das Festo Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt wurde. Bei gehöriger Ankündigung ist Festo berechtigt, auch vorfristig zu liefern. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt von Hindernissen, die auf höhere Gewalt wie z.B. Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, ins-besondere Streik und Aussperrung zurückzuführen sind. Dies gilt auch, wenn unvorhergesehene Hindernisse und Umstände bei Unterlieferanten eingetreten sind. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Ver-tragspflichten des Kunden voraus. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Kunden, sind wir berechtigt, nach einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen oder den Kunden mit entsprechend verlängerter Frist zu beliefern und gegebenenfalls entstandene Lagerkosten zu berechnen.

5. Gefahrübergang
Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Kunden. Dies gilt auch, wenn Festo die Anfuhr, auch bei Benutzung eige-ner Fahrzeuge und die Aufstellung übernommen hat. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die vom Kunden zu vertreten sind, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Kunden über. Auf Wunsch des Kunden schließt Festo auf Kosten des Kunden für die Sendung eine Versicherung gegen Dieb-stahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie gegen sonstige versicherbare Risiken ab.

6. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsbezie-hung mit dem Kunden unser Eigentum. Die Geltendmachung unserer Eigentumsvorbehaltsrechte ist nicht als Rücktritt vom Vertrag anzusehen. Es verbleiben uns vielmehr neben dem Anspruch auf Herausgabe unseres Eigentums unsere Rechte aus dem Kaufvertrag, insbesondere auf Ersatz von Schaden und entgangenem Ge-winn. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware widerruflich im Rahmen eines ordnungsge-mäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Der Kunde tritt uns schon jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehalts-ware alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung aller Ansprüche nach Absatz 1. Auf unser Verlangen ist der Kunde ver-pflichtet, die Abtretung Dritten zwecks Zahlung an uns bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Der uns abgetretene For-derungsanteil hat Vorrang gegenüber den übrigen Forderungen. Wird unsere Vorbehaltsware von dem Kun-den mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt der vorangehende Absatz entsprechend. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt. Zu anderen als den obengenannten Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, ist der Kunde nicht befugt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonsti-gen Verfügungen durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentum von Festo hinzuweisen und Festo unverzüglich zu informieren. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, wird die gesamte Restschuld sofort fällig. In diesen Fällen sind wir jederzeit berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen und diese beim Kunden abzuholen. Der Kunde hat dann kein Recht zum Besitz und kann erst bei vollständiger Bezahlung die Herausgabe der Ware verlangen.

7. Softwarenutzung
Soweit produktspezifisch nichts anderes vereinbart wird, erhält der Kunde an Software von Festo jeglicher Art und der dazugehörigen Dokumentation gegen Entgelt ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich nicht begrenztes Nutzungsrecht auf einem bestimmten bzw. im Einzelfall festzulegenden Hardware-Produkt. Festo bleibt Inhaberin des Urheberrechts sowie aller anderen gewerblichen Schutzrechte. Das Recht Vervielfältigungen anzufertigen, ist nur zum Zwecke der Datensicherung gegeben. Copyright-Vermerke dür-fen nicht entfernt werden. Die Weitergabe an Dritte bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. Bei Überlas-sung von Software zum Zwecke der Weiterveräußerung ist die Anerkennung dieser Bedingungen durch den Dritten sicherzustellen. Veränderungen sind nicht gestattet. Bei Verstoß gegen diese Bedingungen hat der Besteller eine Vertragsstrafe in Höhe des 10fachen des Auftrags-wertes zu entrichten. Der Besteller verzichtet bereits jetzt auf sein Recht, das richterliche Mäßigungsrecht in Anspruch zu nehmen. Diese Vertragsstrafe ist auf einen eventuellen Schadenersatzanspruch nicht anzurechnen. Die Software und die dazugehörige Doku-mentation sind auf Verlangen unverzüglich herauszugeben. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht für eine ausschließlich kundenspezifisch, auf der Grundlage eines vom Kunden beigestellten Pflichtenheftes entwi-ckelte Software. Diese im Rahmen der vertragsmäßig erstellten Komplettsteuerung entwickelte Software ist von Festo unter Einsatz modularer, von Festo für eine Vielzahl von Anwendungsfällen geschaffenen Software-bausteinen (Standard-Softwaremodule), kundenspezifisch zusammengesetzt und auf die vertraglichen Leis-tungserfordernisse angepasst worden (kundenspezifisches Anwendungsprogramm). Mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises für das kundenspezifische Anwendungsprogramm überträgt Festo dem Kunden hie-ran das ausschließliche, räumlich und zeitlich unbeschränkte Nutzungsrecht, ohne dass dem Kunden an den einzelnen, der kundenspezifischen Anpassung zugrundeliegenden Standard-Softwaremodulen irgendwelche Rechte, gleich welcher Art, zustehen. Festo bleibt ungeachtet dieser Bestimmungen berechtigt, gleichartige, sich aufgrund anderer Aufgabenstellungen sonstiger Kunden ergebende kundenspezifische Softwarelösun-gen zu erstellen und anzubieten. Festo verbleibt in jedem Fall ein einfaches Nutzungsrecht an der kunden-spezifischen Lösung zu innerbetrieblichen Zwecken.

8. Gewährleistung
Für Mängel unserer Lieferungen und Leistungen, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet Festo wie folgt: Alle Teile oder Leistungen werden nachgebessert oder neu erbracht, wenn diese innerhalb von 18 Monaten nach Gefahrübergang infolge eines vor Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich eingeschränkt ist. Verschleißteile sind hiervon ausgeschlossen. Für Festo Software übernehmen wir die Gewähr für die ordnungsgemäße Duplizierung. Festo Software ist nur auf von Festo spezifizierten Hardware-Produkten ablauffähig und darf nicht anderwärtig verwendet werden. In den Fällen mangelhafter Software haftet Festo nur für solche Mängel, die den Gebrauch der Software nach-weislich beeinträchtigen. Für kundenspezifisch erstellte Software leistet Festo Gewähr für die Übereinstim-mung mit den im Pflichtenheft, der Auftragsbestätigung, der Dokumentation oder den gemeinsam festgeleg-ten Arbeits-/ Ablaufbeschreibungen festgeschriebenen Funktions- und Leistungsmerkmalen. Festo leistet keine Gewähr für die Fehlerfreiheit der Programme bei deren Einsatz in allen vom Kunden vorgesehenen An-wendungen, insbesondere nicht für solche, die Festo im Zeitpunkt der Erstellung/Abnahme nicht bekannt waren oder getestet wurden. Die Gewährleistungsfrist für kundenspezifische Software beträgt 6 Monate und beginnt mit der Abnahme, spätestens jedoch mit Abschluss der Testphase. Die Gewährleistung umfasst die Fehlerdiagnose sowie die Fehler- und Störungs-beseitigung, wenn notwendig vor Ort. Für die nachgebesserte Sache oder das Ersatzstück bzw. die neu erbrachte Leistung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate. Sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist. Die Frist für die Haftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsun-terbrechung verlängert. Die Feststellung von Mängeln ist uns unverzüglich, spätestens aber 8 Tage nach Wa-reneingang, schriftlich zu melden. Ist die Beanstandung berechtigt, tragen wir von den unmittelbaren Kosten – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzteiles, des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, maximal in dem Umfang, wie diese am Ort des Wohn- oder gewerblichen Hauptsitzes des Kunden in der Republik Österreich entstehen bzw. entstanden wären, maximal wiederum jedoch bis zur Höhe des Wertes des beanstandeten Teils. Im Übrigen trägt der Kunde die Kosten. Der Kunde hat uns die für die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und der Abwehr großer Schäden, hat der Kunde das Recht, mit vorheriger Zustimmung von Festo, den Mangel selbst oder durch Dritte beseiti-gen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Dies gilt auch für den Fall, dass wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug geraten sind. Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausge-schlossen, es sei denn es handelt sich um Personenschäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeit, sowie in den Fällen in denen das Produkthaftungsgesetz die Haftung zwingend vorsieht. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Abtretung der entsprechen-den Ansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen, solange und soweit Gewähr-leistungsansprüche gegen unseren Lieferanten noch bestehen. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die aus folgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete und unsachgemäße Verwendung bzw. Lagerung, fehlerhafte Montage durch den Kunden oder Dritte, eigenmächtige Instandsetzungsversuche und Änderun-gen, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, chemische Einflüsse, elektrische Ein-flüsse etc., auf die wir keine Einflüsse haben, sowie bei nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch und Nichtbe-achtung unserer Bedienungsanleitungen und Katalogblätter, insbesondere in Bezug auf die Einsatz-bedin-gungen unserer Zylinder (Ölungs-Hinweise). Außerdem erlischt die Gewährleistung, wenn der Kunde oder Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Festo und ohne sonstige Berechtigung (Verzug von Festo bei der Fehlerbeseitigung) Änderungen an der Steuerung/Software vorgenommen hat, auch wenn der Fehler in einem nicht geänderten Teil auftritt. Unsere Angaben zum Liefergegenstand und zum Verwendungszweck, z.B. über Gewicht, Härte, Gebrauchswerte, Temperaturen etc. stellen lediglich Beschreibungen bzw. Kenn-größen dar und keine zugesicherten Eigenschaften. Sie sind unverbindliche Richtwerte und gelten nur inso-weit als zugesichert, als sie unseren vom Kunden für den speziellen Einsatzzweck erprobten und hierfür frei-gegebenen Bemusterungen entsprechen. Unerhebliche Abweichungen begründen keinerlei Gewährleis-tungsrechte. Obige Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für Beratungen oder Vorschläge sowie et-waige Ansprüche des Kunden aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten. Die gesetzliche Vermutung der Mangelhaftigkeit wird ausdrücklich ausgeschlossen.

9. Haftung, Unmöglichkeit
Schadenersatzansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, es sei denn wir haben vorsätzlich oder schlicht grob fahrlässig gehandelt oder es handelt sich um Personenschäden. Soweit wir dem Grunde nach haften, ist der Schadenersatzanspruch jedenfalls mit der Höhe des Auftragswerts beschränkt. Auf jeden Fall ist ein Er-satz für indirekte Schäden und Folgeschäden, einschließlich entgangenen Gewinns ausgeschlossen. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Ansprüche, die uns gegen den Lie-ferer des Fremderzeugnisses zustehen, sofern sich nach dem Produkthaftungsgesetz keine weitergehende Haftung aus dem Gesichtspunkt der Herstellerhaftung ergibt. Bei Konstruktionen oder Fertigung nach zwin-genden Vorgaben des Kunden hat uns dieser von etwaigen Ansprüchen Dritter aus Patentrechten oder der-gleichen freizustellen. Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne der Ziffer 4, sofern sie die wirt-schaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung verändern oder auf unseren Betrieb einwirken und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen an-gepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu ganz, oder teilweise vom Ver-trag zurückzutreten.

10. Verjährung
Alle Ansprüche des Kunden – aus welchem Rechtsgrund auch immer – verjähren in 12 Monaten ab Lieferung bzw. Abnahme, bei Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand entstanden sind, ab dem Zeitpunkt der Schä-digungshandlung und der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis des Kunden. Hiervon ausgenommen sind zwingende gesetzliche Verjährungsfristen sowie Schäden aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung.

11. Geheimhaltung
Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Informationen, Know-how und andere Geschäftsgeheimnisse im Zusam-menhang mit der Durchführung des jeweiligen Auftrags streng vertraulich zu behandeln und ohne ausdrück-liche schriftliche Zustimmung von Festo keine Informationen, Dokumente, Dokumentationen, Zeichnungen, Skizzen oder sonstige Unterlagen zu kopieren, an Dritte weiterzugeben oder sonst zugänglich zu machen. Festo behandelt Unterlagen des Kunden ebenfalls vertraulich. Diese Geheimhaltungsverpflichtungen bleiben auch nach Beendigung des Vertrages aufrecht.

12. Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das Handelsgericht Wien zuständig, es sei denn es han-delt sich um einen Verbraucher. Wir sind aber auch berechtigt, am geschäftlichen Hauptsitz des Kun-den/Be-stellers Klage zu erheben.

13. Anwendbares Recht
Auf das Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Kunden/Besteller findet das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss aller bi- und/ oder multilateraler Abkommen betreffend den Kauf beweglicher Sachen, ins-besondere unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge betreffend den Internationalen Waren-kauf vom 11.04.1980 (CISG) Anwendung.

14. Compliance
Der Kunde sichert zu, dass er von dem Wertemanagement (Code of Conduct) von Festo inhaltlich Kenntnis genommen und seine Führungskräfte und Mitarbeiter zu dessen Einhaltung angewiesen hat. Zur Sicherstel-lung dieses Wohlverhaltens verpflichtet sich der Kunde, alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von rechtswidrigen Handlungen, insbesondere zulasten von Festo zu ergreifen. Dabei wird der Kunde in seinem Unternehmen diejenigen organisatorischen Vorkehrungen treffen, um die Einhaltung von wertorientierten Verhaltenskodizes durch seine Arbeitnehmer überwachen zu können, insbesondere solche, die zur Vermei-dung von Korruption und anderen strafbaren Handlungen erforderlich sind.

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